Bewilligung für Terrassenüberdachungen.
Baurecht ist in Österreich Landessache. Ob Sie eine Baubewilligung brauchen, eine Bauanzeige oder Mitteilung reicht oder das Vorhaben frei ist, regelt die Bauordnung Ihres Bundeslandes.
Lassen Sie sich das bitte von der Baubehörde Ihrer Gemeinde bestätigen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Recherche: 06.11.2026.
- WienOffene Überdachungen können als Flugdach gelten. Bis 25 m² und 2,50 m Höhe frei, außer in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre; größere brauchen grundsätzlich eine Baubewilligung.
- NiederösterreichSeit 1. März 2026 keine Bauanzeige mehr. Bis 50 m² und 3 m Höhe kommt das vereinfachte Bewilligungsverfahren in Frage, sonst die volle Bewilligung.
- OberösterreichSchutzdächer bis 50 m² sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Freistehende Schutzdächer bis 15 m² im Bauland können frei sein. Pergolen ohne Dach sind frei.
- SalzburgKeine Bauanzeige für Überdachungen: grundsätzlich Baubewilligung. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Nebenanlagen bis 12 m², einmal je Wohnbau; ob eine Terrassenüberdachung darunter fällt, ist offen.
- SteiermarkSchutzdächer (Flugdächer) und Pergolen bis 40 m² sind meldepflichtig, auch als Zubau am Haus. Größere Schutzdächer: vereinfachtes Bewilligungsverfahren.
- KärntenTerrassenüberdachungen und Pergolen bis 40 m² und 3,50 m Höhe sind mitteilungspflichtig, auch als Zubau. Für größere ist in der Regel eine Baubewilligung nötig.
- TirolÜberdachungen für Terrassen bis 15 m² und Pergolen sind anzeigepflichtig. Ob größere Überdachungen eine Bewilligung brauchen, ist nicht eindeutig geregelt.
- VorarlbergDas Baugesetz nennt Terrassenüberdachungen nicht. Offene Bauwerke ohne Gebäudeeigenschaft sind bei eingehaltenen Abständen grundsätzlich anzeigepflichtig; angebaute Überdachungen sind nicht ausdrücklich geregelt.
- BurgenlandFreistehende Bauten bis 20 m² sind 14 Tage vor Baubeginn mitzuteilen. Für angebaute Überdachungen nennt das Gesetz keine Grenze; im Zweifel stellt die Baubehörde fest, ob ein geringfügiges Vorhaben vorliegt.
Worauf es ankommt
- Größe der überdachten Fläche und Höhe
- freistehend oder an das Haus angebaut
- offen oder seitlich geschlossen: bei überwiegend geschlossenen Seiten kann eine Überdachung als Gebäude gelten
- Abstand zur Grundgrenze und Bebauungsplan der Gemeinde
- Schutzzone oder Ortsbildschutzgebiet
Was oft nicht ausdrücklich geregelt ist
Die Bauordnungen nennen das Lamellendach nirgends. Ob es als Überdachung, Pergola oder Beschattung gilt, sollten Sie vorab mit der Baubehörde klären. Auch ob ein Dach an der Hauswand als Zubau zum Haus zählt, ist in mehreren Ländern offen.
Fragen Sie deshalb vor der Bestellung bei der Gemeinde nach und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben. Fragen Sie den Fachbetrieb, ob er die Unterlagen für Anzeige oder Einreichung mitliefert.
Häufige Fragen.
Brauche ich für eine Terrassenüberdachung eine Baubewilligung?
Das regelt das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes. Es kommt vor allem auf die Größe, die Höhe, die Lage zur Grundgrenze, den Bebauungsplan und darauf an, ob die Seiten offen bleiben. Kleine Überdachungen sind oft frei oder nur melde- bzw. anzeigepflichtig.
Was ist der Unterschied zwischen Meldung, Anzeige und Bewilligung?
Bei einer Meldung oder Mitteilung zeigen Sie das Vorhaben vor Baubeginn schriftlich bei der Gemeinde an (zum Beispiel Steiermark, Kärnten, Burgenland); die Einzelheiten unterscheiden sich je Bundesland. Bei einer Bauanzeige kann die Behörde das Vorhaben innerhalb einer Frist untersagen oder freigeben (zum Beispiel Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg). Eine Baubewilligung erteilt die Behörde in einem Bewilligungsverfahren.
Gilt ein Lamellendach als Überdachung oder als Beschattung?
In mehreren Bundesländern ist das nicht geregelt, zum Beispiel in Wien, Niederösterreich, Salzburg und Tirol. Fragen Sie vor der Bestellung bei Ihrer Baubehörde nach.
Was passiert, wenn ich ohne nötige Bewilligung baue?
Die Folgen unterscheiden sich je Bundesland. In Kärnten kann die Behörde zum Beispiel die Herstellung des rechtmäßigen Zustands anordnen, in Wien bei vorschriftswidrigen Flugdächern die Beseitigung. In Niederösterreich ist Bauen ohne rechtswirksame Bewilligung ausdrücklich eine Verwaltungsübertretung.
Wer ist zuständig?
Die Baubehörde Ihrer Gemeinde, meist der Bürgermeister oder Magistrat, in Wien die Baupolizei (MA 37). Klären Sie Ihr Vorhaben vor der Bestellung mit ihr. Rechtlich maßgeblich ist die vorgeschriebene Meldung, Anzeige oder der Bescheid.