Bewilligung / Salzburg
Terrassenüberdachung in Salzburg.
Keine Bauanzeige für Überdachungen: grundsätzlich Baubewilligung. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Nebenanlagen bis 12 m², einmal je Wohnbau; ob eine Terrassenüberdachung darunter fällt, ist offen.
- Gesetz
- Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG)
- Fassung
- letzte Novelle LGBl. Nr. 78/2025
- Zuständig
- Baubehörde der Gemeinde (Bürgermeister bzw. Magistrat Salzburg)
- Recherche
- 06.11.2026, geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Was das Gesetz sagt
- Ein „Bau“ ist ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das betreten werden kann. Seitenwände sind dafür nicht wesentlich.§ 1 BauPolG
- Die Errichtung von Bauten einschließlich Zubauten braucht eine Baubewilligung.§ 2 Abs. 1 Z 1 BauPolG
- Eine Bauanzeige gibt es nur für wenige Fälle (z. B. Wärmedämmung), nicht für Überdachungen.§ 3 Abs. 1 BauPolG
- Bewilligungsfrei sind eingeschoßige Nebenanlagen zu Wohnbauten im Bauland bis 12 m² überdachter Fläche, 4 m Seitenlänge und 2,5 m Höhe, und zwar nur einmal je Wohnbau.§ 2 Abs. 2 Z 1 BauPolG
- Markisen sind bewilligungsfrei.§ 2 Abs. 2 Z 19 BauPolG
- In Ortsbildschutzgebieten gelten diese Ausnahmen (Nebenanlagen, Markisen) nicht. Das Ortsbildschutzgesetz gilt nicht in der Stadt Salzburg; dort gilt das Altstadterhaltungsgesetz.§ 11 Abs. 1 und 3 OSchG
- Abstand: grundsätzlich drei Viertel der Fronthöhe, mindestens 4 m. Nebenanlagen dürfen im seitlichen Mindestabstand stehen, u. a. mit 2 m Abstand zur Grenze, höchstens 4 m Seitenlänge und 2,8 m Traufenhöhe; Abweichungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Nachbarn.§ 25 Abs. 3 und 7a Bebauungsgrundlagengesetz (BGG)
Nicht eindeutig geregelt
Diese Punkte klärt im Einzelfall die Baubehörde:
- Ob eine Terrassenüberdachung eine Nebenanlage (12 m²) oder ein Zubau zum Wohnhaus ist, regelt das Gesetz nicht. Gerade beim Wandanbau offen.
- Ob ein Lamellendach als Markise gilt, ist nicht geregelt.
- In der Altstadt von Salzburg gilt zusätzlich das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 mit eigenen Vorgaben.
Häufige Fragen
Brauche ich in Salzburg eine Baubewilligung?
Grundsätzlich ja. Eine Bauanzeige für Überdachungen gibt es nicht. Frei sind nur eingeschoßige Nebenanlagen zu Wohnbauten im Bauland bis 12 m² überdachter Fläche, 4 m Seitenlänge und 2,5 m Höhe, einmal je Wohnbau; ob eine Terrassenüberdachung darunter fällt, ist offen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 BauPolG).
Gilt ein Lamellendach als Markise?
Markisen sind bewilligungsfrei (§ 2 Abs. 2 Z 19 BauPolG). Ob ein Lamellendach als Markise gilt, ist nicht geregelt. In Ortsbildschutzgebieten gilt die Ausnahme für Markisen ohnehin nicht.
Welcher Abstand zur Grundgrenze gilt?
Grundsätzlich drei Viertel der Fronthöhe, mindestens 4 m. Nebenanlagen dürfen unter Bedingungen in den seitlichen Mindestabstand, unter anderem mit 2 m Abstand zur Grenze (§ 25 Abs. 3 und 7a Bebauungsgrundlagengesetz).
Weitere Quellen
Bebauungspläne und Verordnungen Ihrer Gemeinde können strengere Vorgaben machen. In einer Eigentumswohnung oder Mietwohnung brauchen Sie zusätzlich die Zustimmung der Miteigentümer bzw. des Vermieters.
Was kostet eine Terrassenüberdachung in Salzburg?
Richtwerte aus unserem Kostenrechner für 5 × 3 m (15 m²) als Wandanbau, inklusive Montage. Der Rechner unterscheidet nicht nach Bundesland; regionale Unterschiede nennt der Fachbetrieb im Angebot.
| Bauart | Beispiel 5 × 3 m (15 m²) |
|---|---|
| Alu mit Glas | 6.700 € – 12.800 € |
| Alu mit Polycarbonat | 4.500 € – 8.300 € |
| Lamellendach / Pergola | 9.000 € – 14.300 € |
| Holz | 4.500 € – 6.800 € |
In schneereichen Lagen muss die Konstruktion für eine höhere Schneelast ausgelegt sein. Das kann den Preis erhöhen. Mehr dazu unter Schneelast.
Nicht enthalten sind Fundamente, Elektroanschluss, Abbruch und Gebühren für die Bewilligung. Alle Preisspannen