Bewilligung / Oberösterreich

Terrassen­überdachung in Oberösterreich.

Schutzdächer bis 50 m² sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Freistehende Schutzdächer bis 15 m² im Bauland können frei sein. Pergolen ohne Dach sind frei.

Bitte bei der Baubehörde Ihrer Gemeinde bestätigen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Gesetz
Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) und Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
Fassung
Oö. BauO 1994 letzte Novelle LGBl. Nr. 62/2026; Oö. BauTG 2013 LGBl. Nr. 59/2026
Zuständig
Baubehörde der Gemeinde (Bürgermeister bzw. Magistrat)
Recherche
06.11.2026, geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

Was das Gesetz sagt

  1. Ein Schutzdach ist ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk zum Schutz vor Witterung, etwa ein Flugdach oder offener Ständerbau.§ 2 Z 23 Oö. BauTG 2013
  2. Freistehende oder angebaute Schutzdächer bis 50 m² bebauter Fläche brauchen eine Bauanzeige.§ 25 Abs. 1 Z 9b Oö. BauO 1994
  3. Freistehende Schutzdächer bis 15 m² bebauter Fläche im Bauland sind frei, wenn sie Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen.§ 26 Z 11 Oö. BauO 1994
  4. Pergolen brauchen weder Bewilligung noch Anzeige. Laut Land OÖ fallen Gerüste mit Abdeckung aus Glas oder Kunststoff nicht mehr unter „Pergola“.§ 26 Z 5 Oö. BauO 1994; FAQ Land OÖ
  5. Die Behörde kann die Bauanzeige innerhalb von acht Wochen ab vollständigen Unterlagen untersagen. Danach oder nach vorheriger Mitteilung darf gebaut werden. Die Unterlagen müssen die genaue Lage auf dem Grundstück zeigen.§ 25 Abs. 4 Z 3, § 25a Abs. 1 und 2 Oö. BauO 1994
  6. Die Herstellung von Wintergärten ist ebenfalls anzeigepflichtig. Bei überwiegend geschlossenen Seiten kann eine Überdachung als Gebäude gelten.§ 25 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994; § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013
  7. Abstand zur Nachbargrenze: 2 m vom weitest vorspringenden Teil des Daches, für Wände und Stützen 3 m, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt. Im Abstand sind Schutzdächer unter Bedingungen zulässig (u. a. Traufenhöhe bis 3 m, zugewandte Länge bis 15 m).§ 40 Z 2, § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013

Nicht eindeutig geregelt

Diese Punkte klärt im Einzelfall die Baubehörde:

  • Ob ein an das Haus angebautes Schutzdach bis 15 m² frei ist: Das Gesetz sagt „freistehend“, die FAQ des Landes nicht. [QUELLE PRÜFEN]
  • Ob Schutzdächer über 50 m² an Wohnhäusern eine Baubewilligung oder eine Baufreistellung (§ 24a) brauchen, ist nicht eindeutig. Laut Land OÖ ist für größere Carports eine Baubewilligung nötig. [QUELLE PRÜFEN]
  • Ob ein Lamellendach ein Schutzdach ist, regelt das Gesetz nicht. [QUELLE PRÜFEN]

Weitere Quellen

Bebauungspläne und Verordnungen Ihrer Gemeinde können strengere Vorgaben machen. In einer Eigentumswohnung oder Mietwohnung brauchen Sie zusätzlich die Zustimmung der Miteigentümer bzw. des Vermieters. [ANWALT PRÜFEN]