Bewilligung / Niederösterreich
Terrassenüberdachung in Niederösterreich.
Seit 1. März 2026 keine Bauanzeige mehr. Bis 50 m² und 3 m Höhe kommt das vereinfachte Bewilligungsverfahren in Frage, sonst die volle Bewilligung.
Bitte bei der Baubehörde Ihrer Gemeinde bestätigen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
- Gesetz
- NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
- Fassung
- Novelle LGBl. Nr. 9/2026, §§ 14 bis 17 gültig ab 01.03.2026
- Zuständig
- Baubehörde der Gemeinde (Bürgermeister bzw. Magistrat)
- Recherche
- 06.11.2026, geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Was das Gesetz sagt
- Für neue Vorhaben ist seit 1. März 2026 statt der Bauanzeige die Baubewilligung im vereinfachten Verfahren vorgesehen. Ratgeber mit älterem Stand sind in diesem Punkt überholt.§ 15 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 9/2026
- Für oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, kommt bis 50 m² überbauter Fläche und 3 m Höhe das vereinfachte Verfahren in Betracht.§ 15 Z 10 NÖ BO 2014
- Auch das vereinfachte Verfahren endet mit einer Baubewilligung. Nötig ist eine maßstäbliche Darstellung und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung. Nachbarn haben dabei grundsätzlich keine Parteistellung.§ 18 Abs. 1a Z 2, § 21 Abs. 3 NÖ BO 2014
- Wer ohne rechtswirksame Bewilligung baut, begeht eine Verwaltungsübertretung.§ 37 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014
- Darüber hinaus (über 50 m² oder 3 m) gilt die Baubewilligung im regulären Verfahren.§ 14 NÖ BO 2014
- Markisen, Sonnensegel und ähnliche Sonnenschutzeinrichtungen bis 50 m² sind außerhalb von Schutzzonen frei. Laut Leitfaden des Landes gilt das nicht für Terrassenüberdachungen mit geschlossenen Dächern.§ 17 Z 6 NÖ BO 2014; Leitfaden Land NÖ
- Im seitlichen und hinteren Bauwich sind solche Anlagen bis 3 m Fronthöhe und insgesamt 150 m² zulässig, wenn der Bebauungsplan es nicht verbietet und die Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn nicht beeinträchtigt wird.§ 51 Abs. 2 und 6 NÖ BO 2014
- In Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten brauchen auch Sonnenschutz an Fassaden und Änderungen an Dächern ein vereinfachtes Verfahren.§ 15 Z 13 NÖ BO 2014
Nicht eindeutig geregelt
Diese Punkte klärt im Einzelfall die Baubehörde:
- Ob eine an das Wohnhaus angebaute Überdachung als Zubau zum Gebäude gilt (dann reguläre Bewilligung), regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. [QUELLE PRÜFEN]
- Ob ein fest montiertes Lamellendach als Sonnenschutzeinrichtung oder als bauliche Anlage gilt, ist nicht geregelt. [QUELLE PRÜFEN]
- Für vor dem 01.03.2026 eingebrachte Anzeigen gelten Übergangsbestimmungen. [QUELLE PRÜFEN]
Weitere Quellen
Bebauungspläne und Verordnungen Ihrer Gemeinde können strengere Vorgaben machen. In einer Eigentumswohnung oder Mietwohnung brauchen Sie zusätzlich die Zustimmung der Miteigentümer bzw. des Vermieters. [ANWALT PRÜFEN]